Gemeinnütziger Verein zur Stärkung der Region Lindau in allen bildungs-, ökologisch- und ökonomisch-relevanten Bereichen



SATZUNG

Inhaltsverzeichniss:


§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen STANDORT ZUKUNFT LINDAU e. V. Er hat seinen Sitz in 88131 Lindau, und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist es sich um Bildungsanreize in der Bevölkerung am Standort Lindau zu bemühen und die Bildungsbereitschaft zu erhöhen. Es wird angestrebt aus- und weiterbildungswillige Jugendliche, Bürger und Senioren zu fördern. Die Aufgaben des Vereins sind so wie folgt zu beschreiben: Förderung der Bildungsbereitschaft bei Jugendlichen, Eltern, Politikern und Senioren in gesundheitspolitischer, umweltpolitischer wie auch in arbeitsmarktpolitischer Hinsicht. Förderung der kulturellen und politischen Bildung. Gewinnung von Sponsoren. Schaffung der Voraussetzungen für Veranstaltungen, die die allgemeine und berufliche Bildung fördern. Schaffung von Organisationsformen und Strategien zur Erleichterung und Hilfe bei der Durchführung solcher Ereignisse. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 AO). Er ist ausschließlich selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person sein. Der Verein besteht aus a) Ordentlichen Mitgliedern b) Sponsoren c) Korrespondierenden Mitgliedern d) Ehrenmitgliedern. Zu a) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand zu stellen; bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag fällig. Zu c) Korrespondierende Mitglieder unterstützen den Verein mit Wissen und Know how. Zu d) Personen, die sich um den Zweck des Vereins oder um den Verein selbst große Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Sponsoren bezahlen keinen Beitrag und haben weder Wahl- noch Stimmrecht. Korrespondierende Mitglieder bezahlen keinen Beitrag und haben weder Wahl- noch Stimmrecht. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.


§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen jährlich fälligen Jahresbeitrag. Die Höhe, die Art der Entrichtung, sowie Näheres über Beitragsermäßigungen wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.


§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein und bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.


§ 7 Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem Vereinsvorsitzenden zugehen muss.


§ 8 Ausschluß

Der Ausschluß eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Er ergeht durch Beschluß des Vorstands. Ausschließungsgründe sind insbesondere grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins; schwere Schädigung des Ansehens des Vereins; Nichtzahlung des fälligen Beitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen, nachdem es Kenntnis von dem Beschluß erhalten hat, Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anfordern. Bis zu deren Beschluss ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.


§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) Ausschüsse


§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich, mit einer Frist von 4 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Diese wird vom Vorstand festgesetzt. Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung dem Ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Zulassung späterer schriftlicher oder mündlicher Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Ihre Leitung obliegt dem Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Sitzungsleitung einem anderen Mitglied übertragen werden falls die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.


§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesonders Entgegennahme und Genehmigung der Bestandsaufnahme über das vergangene Geschäftsjahr (Geschäftsberichte und Jahresabrechnung); Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstands; Beschlussfassung über den Haushaltsplan; Wahl des Vorstands; Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühr und Umlagen; Wahl der Rechnungsprüfer; Satzungsänderung; Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden; Anträge ordentlicher Mitglieder; Auflösung des Vereins. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert und von diesem und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.


§ 12 Beschlüsse, Wahlen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht mindestens 5 Mitglieder eine geheime Abstimmung wünschen. Wahlen werden geheim durchgeführt. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von 50 % der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt werden. Briefwahl ist zulässig. Eine Delegation des Stimmrechts ist an ein Mitglied zulässig, sie muss mit eigenhändig unterschriebener Vollmacht erteilt werden und der Mitgliederversammlung vor Versammlungsbeginn vorliegen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Beschluß des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Für Einladung und Durchführung gelten die Regelungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 14 Vorstand

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er setzt sich zusammen aus dem a) Ersten Vorsitzenden b) Zweiten Vorsitzenden c) Dritten Vorsitzenden d) Schatzmeister e) Schriftführer


§ 15 Vorstandssitzungen

Der Erste Vorsitzende - in seiner Vertretung der Zweite Vorsitzende - lädt unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens 3Tage Frist zu Vorstandssitzungen ein. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter unterzeichnet ist. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn er dies für die zu entscheidenden Punkte für zweckmäßig erachtet. Diesen Personen steht kein Stimmrecht zu. Bei Ausschluss eines Mitglieds (§ 8) müssen mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder ihre Meinung persönlich oder in Schriftform /Fax / Email kundtun. Der Vorstand kann in eigenem Ermessen Ausschüsse (§ 9c) für definierte Aufgaben einsetzten. Der Leiter wird vom Vorstand benannt.


§ 16 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds. Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.


§ 17 Gesetzliche Vertretung

Der Verein wird gerichtlich durch den Ersten oder Zweiten Vorsitzenden allein vertreten.


§ 18 Nachwahl

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, ein stimmberechtigtes Mitglied (natürliche Person) als Nachfolger bis zur Beendigung der Amtszeit zu berufen. Scheidet der Erste oder Zweite Vorsitzende aus, so hat innerhalb von 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.


§ 19 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor. Rechnungsprüfer haben das Recht, die Kasse und alle dazugehörenden Unterlagen jederzeit zu überprüfen.


§ 20 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Landratsamt mit der Auflage, es den Vereinszwecken entsprechend im Bildungswesen zu verwenden. Vorher ist die steuerliche Genehmigung beim Finanzamt einzuholen. Liquidatoren sind Erster und Zweiter Vorsitzender des Vereins, soferne keine anderen Personen gewählt werden. Sie melden die Auflösung zur Eintragung im Vereinsregister. Beschlossen am 27. Juni 2000 1.) Jörg Kreisel 2.) Hermann Kreitmeir 3.) Lorenz Schlechter 4.) E. U. Krebs 5.) Robert Stolze 6.) Rolf Thomann 7.) Oliver Eschbaumer


Beschlossen am 27. Juni 2000

  • 1.) Jörg Kreisel
  • 2.) Hermann Kreitmeir
  • 3.) Lorenz Schlechter
  • 4.) E. U. Krebs
  • 5.) Robert Stolze
  • 6.) Rolf Thomann
  • 7.) Oliver Eschbaumer


© 2005, Standort Lindau e.V.