
§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen STANDORT ZUKUNFT LINDAU e. V. Er hat seinen
Sitz in 88131 Lindau, und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist es sich um Bildungsanreize in der Bevölkerung
am Standort Lindau zu bemühen und die Bildungsbereitschaft zu erhöhen.
Es wird angestrebt aus- und weiterbildungswillige Jugendliche, Bürger
und Senioren zu fördern. Die Aufgaben des Vereins sind so wie folgt
zu beschreiben: Förderung der Bildungsbereitschaft bei Jugendlichen,
Eltern, Politikern und Senioren in gesundheitspolitischer, umweltpolitischer
wie auch in arbeitsmarktpolitischer Hinsicht. Förderung der kulturellen
und politischen Bildung. Gewinnung von Sponsoren. Schaffung der Voraussetzungen
für Veranstaltungen, die die allgemeine und berufliche Bildung fördern.
Schaffung von Organisationsformen und Strategien zur Erleichterung
und Hilfe bei der Durchführung solcher Ereignisse. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 AO). Er ist ausschließlich
selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person
sein. Der Verein besteht aus a) Ordentlichen Mitgliedern b) Sponsoren
c) Korrespondierenden Mitgliedern d) Ehrenmitgliedern. Zu a) Der Antrag
zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck
schriftlich beim Vorstand zu stellen; bei Minderjährigen ist die Unterschrift
des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung
zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein
einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Die Aufnahme kann ohne
Begründung abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen
Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die
von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr und der
erste Jahresbeitrag fällig. Zu c) Korrespondierende Mitglieder unterstützen
den Verein mit Wissen und Know how. Zu d) Personen, die sich um den
Zweck des Vereins oder um den Verein selbst große Verdienste erworben
haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung.
Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Sponsoren
bezahlen keinen Beitrag und haben weder Wahl- noch Stimmrecht. Korrespondierende
Mitglieder bezahlen keinen Beitrag und haben weder Wahl- noch Stimmrecht.
Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

§ 5 Beiträge
Der Verein erhebt einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen jährlich
fälligen Jahresbeitrag. Die Höhe, die Art der Entrichtung, sowie Näheres
über Beitragsermäßigungen wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung
festgesetzt. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die
Erhebung einer Umlage beschließen.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß
aus dem Verein und bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen
Person. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des
laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 7 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem Vereinsvorsitzenden
zugehen muss.

§ 8 Ausschluß
Der Ausschluß eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger
Grund vorliegt. Er ergeht durch Beschluß des Vorstands. Ausschließungsgründe
sind insbesondere grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse
des Vereins; schwere Schädigung des Ansehens des Vereins; Nichtzahlung
des fälligen Beitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Vor
der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstands
kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen, nachdem es Kenntnis von
dem Beschluß erhalten hat, Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
anfordern. Bis zu deren Beschluss ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss
der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand,
c) Ausschüsse

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern des Vereins. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
schriftlich, mit einer Frist von 4 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Diese wird vom Vorstand festgesetzt. Etwaige Anträge zur Tagesordnung
sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung dem Ersten Vorsitzenden
schriftlich einzureichen. Über die Zulassung späterer schriftlicher
oder mündlicher Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine
Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
Ihre Leitung obliegt dem Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
dem stellvertretenden Vorsitzenden. Auf Vorschlag des Vorstands kann
die Sitzungsleitung einem anderen Mitglied übertragen werden falls
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesonders
Entgegennahme und Genehmigung der Bestandsaufnahme über das vergangene
Geschäftsjahr (Geschäftsberichte und Jahresabrechnung); Bericht der
Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstands; Beschlussfassung über
den Haushaltsplan; Wahl des Vorstands; Festsetzung von Beiträgen,
Aufnahmegebühr und Umlagen; Wahl der Rechnungsprüfer; Satzungsänderung;
Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden;
Anträge ordentlicher Mitglieder; Auflösung des Vereins. Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert und
von diesem und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 12 Beschlüsse, Wahlen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas
anderes bestimmen. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht mindestens
5 Mitglieder eine geheime Abstimmung wünschen. Wahlen werden geheim
durchgeführt. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung
von 50 % der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann persönlich
ausgeübt werden. Briefwahl ist zulässig. Eine Delegation des Stimmrechts
ist an ein Mitglied zulässig, sie muss mit eigenhändig unterschriebener
Vollmacht erteilt werden und der Mitgliederversammlung vor Versammlungsbeginn
vorliegen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Beschluß des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von 10% der
stimmberechtigten Mitglieder findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung
statt. Für Einladung und Durchführung gelten die Regelungen wie für
die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 14 Vorstand
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er setzt sich zusammen aus dem
a) Ersten Vorsitzenden b) Zweiten Vorsitzenden c) Dritten Vorsitzenden
d) Schatzmeister e) Schriftführer

§ 15 Vorstandssitzungen
Der Erste Vorsitzende - in seiner Vertretung der Zweite Vorsitzende
- lädt unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens 3Tage Frist zu
Vorstandssitzungen ein. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen,
wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen
beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter
unterzeichnet ist. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere Personen
einladen, wenn er dies für die zu entscheidenden Punkte für zweckmäßig
erachtet. Diesen Personen steht kein Stimmrecht zu. Bei Ausschluss
eines Mitglieds (§ 8) müssen mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
ihre Meinung persönlich oder in Schriftform /Fax / Email kundtun.
Der Vorstand kann in eigenem Ermessen Ausschüsse (§ 9c) für definierte
Aufgaben einsetzten. Der Leiter wird vom Vorstand benannt.

§ 16 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds.
Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Dem Vorstand
obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte,
soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.

§ 17 Gesetzliche Vertretung
Der Verein wird gerichtlich durch den Ersten oder Zweiten Vorsitzenden
allein vertreten.

§ 18 Nachwahl
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist
der Vorstand befugt, ein stimmberechtigtes Mitglied (natürliche Person)
als Nachfolger bis zur Beendigung der Amtszeit zu berufen. Scheidet
der Erste oder Zweite Vorsitzende aus, so hat innerhalb von 6 Monaten
eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

§ 19 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer,
die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen
dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der Mitgliederversammlung
hierüber einen Bericht vor. Rechnungsprüfer haben das Recht, die Kasse
und alle dazugehörenden Unterlagen jederzeit zu überprüfen.

§ 20 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an das Landratsamt mit der Auflage, es den Vereinszwecken
entsprechend im Bildungswesen zu verwenden. Vorher ist die steuerliche
Genehmigung beim Finanzamt einzuholen. Liquidatoren sind Erster und
Zweiter Vorsitzender des Vereins, soferne keine anderen Personen gewählt
werden. Sie melden die Auflösung zur Eintragung im Vereinsregister.
Beschlossen am 27. Juni 2000 1.) Jörg Kreisel 2.) Hermann Kreitmeir
3.) Lorenz Schlechter 4.) E. U. Krebs 5.) Robert Stolze 6.) Rolf Thomann
7.) Oliver Eschbaumer